Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen, die Jobwave GmbH (Jobwave) für andere Unternehmen erbringt, wie zB die Überlassung und die Vermittlung von Arbeitskräften und für die Personalberatung. Bei Unterbrechung eines Auftrags oder Fortführung nach einem abgeschlossenen Vertrag gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung fort, auch wenn diese nicht neuerlich vom Kunden ausdrücklich anerkannt werden. Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen, die von den AGB abweichen, sind nur gültig, wenn sie von Jobwave firmenmäßig gezeichnet sind. Die Geltung von AGBs, Einkaufsbedingungen und dergleichen von Kunden wird ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss

Jobwave legt gemäß den von Kunden bekanntgegebenen Anforderungen ein schriftliches Angebot, das den Leistungsumfang in zeitlicher und qualitativer Hinsicht festlegt. Der bindende Vertragsabschluss erfolgt mit schriftlicher Annahme des Angebots durch den Kunden, jedenfalls aber mit Aufnahme der Tätigkeit von Jobwave oder eines überlassenes Mitarbeiters für den Kunden.

Angebote für die Überlassung von Arbeitskräften enthalten in der Regel keine Fixpreise, weil das Entgelt von Umständen abhängen kann, die erst mit Aufnahme der Tätigkeit feststehen.

3. Zahlungen

Rechnungen von Jobwave sind spesenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Das Zahlungsziel ist im Angebot definiert.

Jobwave kann Rechnungen in elektronischer Form, insbesondere per E-Mail zustellen. Reklamationen müssen binnen längstens fünf Arbeitstagen erfolgen, sonst gilt die Rechnung als akzeptiert.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Jobwave dazu berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie Mahnspesen einschließlich angemessener Kosten für die Rechtsvertretung in Rechnung zu stellen.

Der Kunde ist nicht berechnet, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Jobwave aufzurechnen.

4. Haftungsausschluss

Jobwave haftet gegenüber dem Kunden nicht für Vermögensschäden, wie entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Mängelfolgeschäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit nicht Personenschäden eingetreten sind.

5. Kommunikation

Sobald Jobwave ein Kundenportal im Internet eingerichtet hat, sind sämtliche Nachrichten des Kunden an Jobwave, die einen aufrechten Vertrag betreffen, über dieses Portal am Jobwave zu übermitteln. Jobwave wird nach Möglichkeit seinen Kunden auch alle Informationen per das Kundenportal zum Download zur Verfügung stellen. Jobwave wird die Kunden zeitgerecht über die Bereitstellung des Kundenportals informieren.

Jobwave übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die unterlassene Bearbeitung von von E-Mails durch technische Fehler oder eine fehlerhafte Filterung durch Spam-Filter.

6. Änderung der AGB

Jobwave kann diese AGB von Zeit zu Zeit ändern, insbesondere um diese auf geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen. Die neue Fassung der AGB wird Vertragsinhalt, wenn der Kunde nicht binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.

7. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt  österreichisches Recht, mit Ausnahme jener Normen, welche auf fremdes Recht verweisen. Gerichtsstand ist das für 1010 Wien sachlich und örtlich zuständige, Gericht.

Arbeitskräfteüberlassung

1. Einhaltung des AÜG

Sowohl Jobwave als auch der/die Beschäftiger:in verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBl 1988/196 idgF).

Jobwave stellt dem/der auftraggebenden Beschäftiger:in Arbeitskräfte zur Verfügung, welche in einem aufrechten Arbeitsverhältnis mit Jobwave stehen. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen oder Werke. Die überlassenen Arbeitskräfte werden in arbeitstechnischer Hinsicht von dem/der Beschäftiger:in geführt und unterliegen dessen den Weisungen und Verantwortung. Jobwave übernimmt keinerlei Haftung in Bezug auf Arbeitsleistung. Jobwave ist jederzeit berechtigt, überlassene Arbeitskräfte gegen zumindest gleich qualifizierte Arbeitskräfte auszutauschen. Der/die Beschäftiger:in hat dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Informationen und Unterlagen, die für eine rechtlich korrekte Durchführung des Auftrages erforderlich sind, an Jobwave übermittelt werden (z.B. aktuelle Stellenbeschreibungen, sowie benötigte Qualifikation der jeweiligen Arbeitskraft, dazu die damit verbundene Einstufung in jenem Kollektivvertrag, welcher im Betrieb der Beschäftiger:innen für vergleichbare Arbeitnehmer:innen und Tätigkeiten anzuwenden wäre, weiters Arbeitszeitmodelle, Entgelte, Entgeltbestandteile (allenfalls übliche Akkord- und/oder Prämiensysteme), Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen etc.).

Weiters ist der genaue Einsatzort, sowie Arbeiten außerhalb der Betriebstätte an Jobwave bekannt zu geben. Sollten sich Änderungen während des Auftrages ergeben, ist der/die Beschäftiger:in dazu verpflichtet Jobwave schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.  Sollte der/die Beschäftiger:in im Angebot oder in einer Auftragsbestätigung von Jobwave abweichende Angaben vorfinden, hat eine Kontaktaufnahme von dem/der Beschäftiger:in mit Jobwave zu erfolgen. Dies kann jeweils auch zu Änderungen des Preises führen. Sollten überlassene Mitarbeiter:innen für andere Tätigkeiten als vereinbart herangezogen werden, sowie zu Arbeit an anderen Orten oder auch an andere Betriebe von dem/der Beschäftiger:in überlassen werden, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von Jobwave. Sollte während der Überlassung eine Arbeitskraft eine höherwertige Qualifikation durch Schulungen erlangen, hat der/die Beschäftiger:in Jobwave davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Jobwave ist diesfalls berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend dem Kollektivvertrag und der daraus resultierenden Einstufung anzupassen. Unterlässt dies der/die Beschäftiger:in, wird er/sie Jobwave für etwaige daraus entstehende Aufwendungen schadlos halten. Das Verrichten einer niedrig einzustufender Tätigkeit während der Überlassung vermindert nicht das vereinbarte Entgelt von Jobwave. Sollte eine Arbeitskraft nicht zur Arbeit erscheinen, unabhängig davon aus welchem Grund, hat der/die Beschäftiger:in Jobwave schriftlich zu informieren. In diesem Fall wird Jobwave für ehestmöglichen Ersatz sorgen. Für die Umsetzung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften, ist der/die Beschäftiger:in während der Überlassung vollinhaltlich verantwortlich und erforderlichenfalls auch dazu verpflichtet, dies nachzuweisen. Der/die Beschäftiger:in ist dazu verpflichtet, alle damit verbundenen Gespräche, Ausrüstungsgegenstände und Formulare zur Verfügung zu stellen. Die sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes, sowie die daraus resultierende Verantwortung für die Arbeitssicherheit, unterliegt den Pflichten des/der Beschäftigers/Beschäftigerin. Im Falle von offenen Stellen im Beschäftigungsbetrieb sind diese auch den überlassenen Arbeitskräften zur Kenntnis zu bringen (z.B. über einen Aushang). Ebenso muss den überlassenen Arbeitskräften in den Bereichen Wohlfahrtseinrichtungen, sowie Maßnahmen (z.B. Kinderbetreuung, Gemeinschaftsverpflegung) der Zugang gewährt werden. Die von Jobwave überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe und Annahme von Willens- und Wissenserklärungen im Namen von Jobwave, noch zum Inkasso berechtigt. Schließt der/die Beschäftiger:in mit einer überlassenen oder vorgestellten Arbeitskraft direkt einen Dienstvertrag ab, , verrechnet Jobwave die im Angebot festgelegte Rekrutierungsaufwandentschädigung. Die Höhe ergibt sich aus dem geleisteten Aufwand, je nach Qualifikation und Dauer einer Überlassung. Der/die Beschäftiger:in hat Jobwave das Ende einer Überlassung so früh wie möglich bekannt zu geben, bei Arbeitern/Arbeiterinnen jedoch mindestens 14 Tage und bei Angestellten sechs Wochen im Voraus. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nach Ablauf des vierten Jahres der Überlassung, in eine allenfalls vorhandene betriebliche Pensionsvorsorge der Beschäftiger:innen, nach Maßgabe der für deren eigenen Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen, einzubeziehen.  

2. Auftragsbestätigungen und Arbeitszeitaufzeichnungen

Jobwave stellt vor Arbeitsbeginn eines Mitarbeiters auf Basis des Angebots eine individualisierte Auftragsbestätigung zur Verfügung. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn der Kunde nicht nach Kenntnisnahme unverzüglich unter Angabe von Gründen widerspricht. Die Auftragsbestätigung enthält die Einstufung, die Qualifikation, den Ort der Beschäftigung, die Dauer und Art der Tätigkeit und den Namen der jeweiligen Arbeitskraft.

Der/die Beschäftiger:in hat Jobwave über die Leistung von Nachtschwerarbeit gemäß Art VII NschG, von Schwerarbeit gemäß §§ 1-3 Schwerarbeits-VO sowie Leistungen im Homeoffice gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) schriftlich zu informieren. Die Arbeitszeitaufzeichnungen von Überlassenen werden schriftlich, anhand der von Jobwave übermittelten Zeitscheinen von dem/der Beschäftiger:in und/oder der überlassenen Arbeitskraft, mitgeführt. Aus diesen ergibt sich die Rechnungsgrundlage zu den vereinbarten Konditionen. Allfällige Aufwandersätze, Reisespesen, Barauslagen und Spesenersatze (z.B. für die Tätigkeit im Homeoffice), werden dem/der Beschäftiger:in, soweit dieser Auslagen dieser Art nicht direkt den überlassenen Arbeitskräften ersetzt hat, je nach Anfall auf Grundlage der Angebotskonditionen verrechnet. Der/die Beschäftiger:in hat Jobwave schriftlich über alle Personen in Kenntnis zu setzen, die dazu berechtigt sind, jene Aufzeichnungen zu überprüfen und abzuzeichnen. Sollte dies nicht der Fall sein, geht Jobwave automatisch davon aus, dass jeder/jede Mitarbeiter:in dazu berechtigt ist.

3. Fakturierung und Zahlung

Jobwave rechnet alle Leistungen wöchentlich ab. Sofern die Arbeitsleistung aus Gründen entfällt, welche in der Sphäre des/der Beschäftigers/Beschäftigerin liegen, (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsversammlung, etc.) oder die Arbeitsleistung im Beschäftigerbetrieb (z.B. Quarantänemaßnahmen) nicht möglich ist, werden die ausfallenden Arbeitsstunden dem/der Beschäftiger:in verrechnet. Etwaige Ersatzleistungen aus öffentlicher Hand werden in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich festgehalten.

Ändern sich nach Auftragserteilung die Entlohnungs- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen, zu Gunsten der überlassenen Arbeitskraft (z.B. aufgrund gesetzlicher oder kollektiv-vertraglicher Anpassungen), ist Jobwave dazu berechtigt, diese folgendermaßen anzupassen: 

Sollte der/die Beschäftiger:in in Zahlungsverzug sein, ist Jobwave dazu berechtigt, jede Leistungserbringung ohne Vorankündigung einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte bis auf weiteres abzuziehen. Hierdurch entsteht keine Schmälerung des vertraglichen Entgeltanspruchs von dem/der Beschäftiger:in gegenüber Jobwave für die vereinbarte Restdauer der Überlassung. 

4. Beendigung der Arbeitskräfteüberlassung oder vorzeitige Vertragsbeendigung

Eine Überlassung kann im ersten Monat der Beschäftigung der Arbeitskraft, unabhängig von der Art der Überlassung, mit schriftlicher Mitteilung durch den/die Beschäftiger:in zum Ende jedes Arbeitstages beendet werden.

Eine Abweichung kann in der Auftragsbestätigung oder in einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung zu den Rückstellfristen vereinbart werden. Nach Ablauf der Probezeit treten die Rückstellungsfristen des von Jobwave anwendbaren Kollektivvertrages, bzw. die gesetzlichen Dienstgeberkündigungsfristen in Kraft. Jobwave kann die Überlassung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beenden. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Jobwave dazu berechtigt, ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen, den Vertrag, sowie einzelne bzw. alle Überlassungen aufzulösen. Diese sind, wenn der/die Beschäftiger:in mit seiner Zahlung, trotz Mahnung, mehr als zehn Tage in Verzug ist, wenn der/die Beschäftiger:in gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, trotz Aufforderung zur Einhaltung, verstößt, wenn der/die Beschäftiger:in seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt, wenn über das Vermögen des/der Beschäftigers/Beschäftigerin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird, wenn im Betrieb des/der Beschäftigers/Beschäftigerin ein Streik oder eine Aussperrung eintritt, oder wenn die Leistungen von Jobwave wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

5. Gewährleistung

Jobwave übernimmt die Gewährleistung, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte weitergegeben haben und arbeitsbereit sind. Jobwave schuldet eine durchschnittliche Qualifikation der Arbeitskräfte. Eine besondere Qualifikation wird von Jobwave nur dann geschuldet, wenn eine solche ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jobwave übernimmt ein Auswahlverschulden in jedem Fall nur für jene Qualifikationen der Arbeitskräfte, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse überprüft werden können. Sollten bei Eignung der Arbeitskräfte Mängel auftreten, ist dies seitens der Beschäftiger:innen umgehend schriftlich Jobwave mittzuteilen. Spätere Reklamationen oder Verminderungen des Leistungsanspruches von Jobwave sind ausgeschlossen. Liegt ein von Jobwave zu vertretender Mangel vor, kann der/die Beschäftiger:in eine Verbesserung schriftlich anfordern und Jobwave wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft, innerhalb angemessener Frist erbringen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des/der Beschäftigers/Beschäftigerin sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

6. Haftung

Jobwave übernimmt keinerlei Haftung für allfällige, durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden bei dem/der Beschäftiger:in bzw. bei Dritten. Zudem wird keinerlei Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial (z.B. Werkzeuge, Sicherheitsbekleidung und sonstige übergebene Utensilien) von Jobwave übernommen. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet Jobwave nicht.

Für Pönalverpflichtungen der Beschäftiger:innen gegenüber deren Kunden/Kundinnen, besteht keinerlei Haftung von Jobwave. 

Der/die Beschäftiger:in hat Jobwave für allfällige, von den überlassenen Arbeitskräften gegen Jobwave geltend gemachte Schadenersatzansprüche, die aus Verletzungen von Gleichbehandlungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzvorschriften oder anderen Vorschriftendurch den/die Beschäftiger:in herrühren, schad- und klaglos zu halten.

7. Datenschutz

Jobwave trägt Sorge dafür, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftiger:innen und deren Personal, die Datenschutzgrundverordnung (VO [EG] 2016/679) und das DSG 2020 eingehalten werden. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschäftiger:innen durch Jobwave im EU-Ausland findet nicht statt. Jobwave gibt personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter. Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe oder gegebenenfalls durch einen/eine Auftragsverarbeiter:in im EU-Inland, welcher/welche jedoch Jobwave gegenüber weisungsgebunden sein muss, verarbeitet. Dies trifft speziell auf Softwareanbieter:innen zur Leistungserbringung zu.

Der/die Beschäftiger:in ermächtigt Jobwave bei einer Auftragsvergabe zur elektronischen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname, Titel, Geschäftsadresse, E-Mailadresse(n), Telefon- und Faxnummer(n) sowie UID-Nummer). Die von dem/der Auftraggeber:in (Beschäftiger:in) zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und für die im Rahmen angebotene Dienstleistung, verarbeitet. Sollte der Fall eintreten, dass der/die Auftraggeber:in (Beschäftiger:in) bzw. sein/ihr Unternehmen im Zuge der Zusammenarbeit mit Jobwave, Kenntnis von personenbezogenen Daten der überlassenen Arbeitskraft oder eines Bewerbers/einer Bewerberin bzw. eines Kandidaten/einer Kandidatin erlangt, verpflichtet sich dieser/diese ebenso zur Einhaltung aller datenschutzrelevanter Bestimmungen nationaler Gesetzgebung und des Unionsrecht. 

Nach Beendigung des letzten Geschäftsverhältnisses, ist Jobwave aus rechtlichen Gründen dazu verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Beschäftiger:innen für drei Jahre zu archivieren und diese nach Ablauf des Zeitraums unwiderruflich zu löschen. Sollte es aus rechtlichen Gründen zu einer Verlängerung der Speicherung kommen, setzt Jobwave den/die Beschäftiger:in davon in Kenntnis.
Dem/der Beschäftiger:in steht das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Für Auskünfte solcher Art steht Ihnen die Kontaktaufnahme über datenschutz@jobwave.at zur Verfügung.  

Auf Aufforderung wird der/die Beschäftiger:in Jobwave im gegebenen Anlass, im Sinne des Artikels 12 ff, insbesondere Artikel 15 DSGVO, Auskünfte über die personenbezogenen Daten überlassener Arbeitskräfte erteilen. Ebenso verpflichtet er sich zur Einhaltung des Artikel 32 DSGVO und wird Jobwave umgehend davon in Kenntnis setzen, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten überlassener Arbeitskräfte im EU-Ausland erfolgen oder ein Auftragsverarbeiter oder Subauftragnehmer, mit Sitz im EU-Ausland, mit der Verarbeitung betraut werden.

Arbeitsvermittlung und Personalberatung

  1. Vertragsverhältnis

Ein Vertragsverhältnis kommt spätestens mit der Einstellung oder dem Arbeitsbeginn dem/der ersten, von Jobwave vorgeschlagenen, Kandidaten/Kandidatin durch den bzw beim Kunden zustande.

Sollten sich von Jobwave vorgeschlagene Kandidaten/Kandidatinnen, bereits unabhängig vom erteilten Auftrag, direkt bei dem/der Auftraggeber:in beworben haben, so ist Jobwave von dem/der Auftraggeber:in, unmittelbar nach Bekanntwerden zu informieren. Sollte der/die Auftraggeber:in hinsichtlich dieses/dieser Kandidaten/Kandidatin weitere Leistungen seitens der Jobwave wünschen, entsteht ebenso der vereinbarte Leistungsanspruch.

  1. Nachsuche

Sollte das Arbeitsverhältnis der vermittelten bzw. vorgeschlagenen Arbeitnehmer:innen innerhalb des ersten Monats enden, ist im Angebot entweder eine (1) oder keine Nachsuche vereinbart. Eine Nachsuche entspricht im Leistungsumfang nicht einer Nachbesetzung, sondern umfasst nur die Wiederaufnahme der Suche für ein weiteres Monat.

  1. Fakturierung und Zahlung

Die Höhe des Honorars für die Personalsuche, sowie -auswahl richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages und ist dem schriftlichen Angebot zu entnehmen. In der Regel ist die Bemessungsgrundlage das zu erwartende Bruttojahreseinkommen auf Vollzeitbasis. (monatlicher Brutto-Verdienst x14, plus eventueller Zulagen, Provisionen, Bonifikationen, Stock Options/Phantom Shares, Überstundenpauschalen sowie eventuell vereinbarter Erhöhungen im ersten Arbeitsjahr der zu besetzenden Position. Sobald ein Arbeitsverhältnis mit etwaigen Kandidaten/Kandidatinnen begründet wird (Teilzeit oder Vollzeit) oder sobald eine Beschäftigung von Kandidaten/Kandidatinnen vom Auftraggeber auf sonstige Weise (etwa im Wege eines Werkvertrages oder als überlassene Arbeitskraft) erfolgt, ist Jobwave zur Rechnungslegung berechtigt.

Der/die Auftraggeber:in ist dazu verpflichtet, längstens binnen sieben Tagen nach Unterzeichnung oder sonstigem Zustandekommen des Vertrages, mit etwaigen Kandidaten/Kandidatinnen, eine Kopie des Vertrages bzw. Dienstzettels an Jobwave zu übermitteln. Unterlässt der/die Auftraggeber:in diesen Nachweis trotz schriftlicher Aufforderung durch Jobwave und nach Ablauf der Nachfrist von sieben Tagen, so ist Jobwave zur Verrechnung von einem zusätzlichen Honorar von 5% der angenommenen Jahresbruttolohnsumme berechtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.

  1. Vertraulichkeit und Eigentum

Die personenbezogenen Daten von Bewerbern/Bewerberinnen bzw. Kandidaten/Kandidatinnen, die seitens Jobwave an den/die Auftraggeber:in übermittelt wurden, bleiben im Eigentum von Jobwave. Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Falls kein Arbeitsverhältnis mit dem/der Bewerber/Bewerberin bzw. Kandidaten/Kandidatin eingegangen wird, sind die Daten an Jobwave zu retournieren bzw nachweislich von dem/der Auftraggeber:in zu löschen bzw zu vernichten. Sollte innerhalb von 12 Monaten, ein/eine von Jobwave vorgestellte(r) Bewerber:in/Kandidat:in, direkt durch den/die Auftraggeber:in, oder durch ein mit ihm verbundenes bzw. in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen beschäftigt werden, so ist Jobwave dazu berechtigt das vereinbarte Honorar gemäß dem angenommenen Angebot zu verrechnen.

  1. Haftung

Die Rekrutierungsleistungen von Jobwave ersetzen in keinem Fall die gründliche Prüfung der Kandidaten/Kandidatinnen durch den/die Auftraggeber:in. Durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen übernimmt der/die Auftraggeber:in die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Kandidaten/Kandidatinnen. Jobwave haftet weder für die getroffene Wahl der Auftraggeber:innen, hinsichtlich der Kandidaten/Kandidatinnen, noch ersetzt sie das geleistete Honorar.

AGB, Version 1.0